1.) Präambel
Der ADFC Hamminkeln bietet seinen Mitgliedern, die Möglichkeit einen KFZ-Anhänger zum Transport von max. 10 Fahrrädern auszuleihen.
2.) Pflichten des Entleihers
Der Entleiher ist verpflichtet, den geliehenen Fahrradtransportanhänger nach Ende der Leihzeit zurückzugeben.
Während der Leihzeit darf der Anhänger nur vertragsgemäß gebraucht werden. Er darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
Bei Schäden durch nicht vertragsgemäßen Gebrauch haftet der Entleiher, wenn er Schäden verursacht hat.
Der Entleiher trägt während der Leihzeit die Unterhaltskosten.
Der Entleiher verpflichtet sich, die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen zu beachten. Fahren abseits befestigter Straßen sind nicht gestattet. Der Entleiher haftet uneingeschränkt für Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen. Er haftet außerdem für Besitzstörungen, die er verursacht.
Der Entleiher verpflichtet sich, den ADFC Hamminkeln e.V. von allen während der Nutzung anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgeldern, Strafen und sonstigen Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen.
Nur der Entleiher ist berechtigt den Anhänger mit einem Zugwagen zu ziehen. Soll eine weitere Person den Anhänger nutzen, so muss auch dieses Mitglied des ADFC sein und sich zusätzlich in einem eigenen Formular registrieren. Dem Ausleiher ist es nicht gestattet, den Anhänger weiter zu verleihen oder Dritten zu überlassen. Eine gewerbliche Nutzung wird ausgeschlossen.
Der Entleiher macht sich mit allen Bedienungseinrichtungen und der Betriebsanleitung des Fahrzeuges vertraut und beachtet bei der Fahrzeugbenutzung die sich daraus ergebenen Pflichten.
3.) Schadensfall
Bei einem Unfall muss der Entleiher unverzüglich die Polizei verständigen. Ist eine polizeiliche Unfallaufnahme nicht möglich, hat der Entleiher einen Unfallbericht am Unfallort zu erstellen. Der Unfall-/Schadensbericht muss Namen und Anschriften der Beteiligten/Zeugen und die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge enthalten. Schadensersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Der Entleiher hat bei einem Unfall - außer bei Gefahr im Verzug - Weisungen des Verleihers einzuholen, bevor er das Fahrzeug abschleppen oder reparieren lässt. Der Entleiher ist verpflichtet, fristgemäß vollständige und wahrheitsgemäße Schadensmeldungen bei dem Fahrzeugversicherer abzugeben. Der Verleiher hat eine Schadensminderungspflicht, d. h. er muss, soweit wirtschaftlich sinnvoll, bei bestehen einer Kaskoversicherung diese in Anspruch nehmen.
4.) Pannenfall
Sind Reparaturen am Fahrzeug notwendig, hat der Entleiher den Verleiher darüber unverzüglich zu informieren und dessen Weisungen einzuholen, bevor er einen Werkstattauftrag erteilt. Das gilt nicht, wenn ein zwingender Notfall vorliegt. In diesem Fall hat der Entleiher den Verleiher unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu informieren.
5.) Reparaturkosten
Reparaturkosten, die der Entleiher durch übermäßige oder falsche Fahrzeugbedienung zu verantworten hat, hat er dem Verleiher zu ersetzen.
6.) Betriebskosten / Kaution
Der Entleiher verpflichtet sich, entsprechend der Leihdauer die Betriebskosten zu übernehmen. Die Zahlung erfolgt bei Übergabe des Anhängers an den Entleiher. Außerdem hinterlässt der Entleiher bei Abholung eine Kaution.
7.) Vertragskündigung
Der Vertrag kann vor Ablauf der Vertragslaufzeit nicht gekündigt werden.
8.) Rückgabe
Der Anhänger ist gereinigt zurückzugeben.
Hamminkeln 18.01.2024